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Rechtliche Aspekte beim Aktiendepot eröffnen

Aktiendepot: Rechtliche Aspekte

Aktiendepot: Rechtliche Aspekte

Ein Aktiendepot kann bei zahlreichen verschiedenen Anbietern eröffnet werden. Aktiendepots sind Konten, die bei bei Banken und Finanzinstituten geführt werden um Aktienbestände aufzuzeichnen und nach Transaktionen Bestände zuzuschreiben oder abzubuchen. Aktienübertragungen werden ebenfalls in Aktiendepots dokumentiert. Für Aktiendepots gelten im Übrigen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen, wie für alle Arten von Wertpapierdepots grundsätzlich.

Mit dem Erwerb einer Aktie tritt der Anleger in die Rechtsposition eines Aktionärs bei einer Gesellschaft ein. Damit gehen zahlreiche Rechte einher. Aber bereits die Depoteröffnung bei einer Depotbank oder einem Online Broker löst rechtliche Beziehungen aus. Wenn etwa der Anleger nicht zur Hauptversammlung geht, nimmt der Depotanbieter das Stimmrecht des Aktionärs wahr. In diesem Beitrag zeigen wir, welche rechtlichen Aspekte beim Aktiendepot eröffnen bedacht werden sollten.

Anforderungen an die Transparenz

Die gilt insbesondere für die Dokumentations- und Auskunftsregelungen der Abgabenordnung und des Geldwäschegesetzes. Daher muss jeder, der ein derartiges Depot eröffnen möchte, sämtliche Daten angeben, die notfalls an auskunftsberechtigte Behörden zu übermitteln sind. Dies betrifft sowohl die Depotnummer, Datum der Eröffnung und eventuell Auflösung sowie Geburtsdatum und Name des Depotinhabers, der Adresse und womöglich weiterer berechtigter Personen.

In einem Aktiendepot werden sämtliche Veränderungen von Wertpapierbeständen dokumentiert, die damit verbundenen finanziellen Bewegungen werden im Aktiendepot nicht dokumentiert oder festgehalten. Investoren, die regelmäßig und aktiv mit Aktien handeln verfügen jedoch in aller Regel bei der depotführenden Bank auch über ein Girokonto. Hierüber werden sämtliche finanziellen Transaktionen, wie Gutschriften von Dividenden, Zuflüsse beim Verkauf von Bezugsrechten, Erlöse von Verkäufen oder Abbuchungen von Ankäufen abgewickelt.

Die Rechtsverhältnisse eines Aktiendepots

Die Inhaberschaft über ein Aktiendepot sagt nichts darüber aus, wie sich die Rechtsverhältnisse des Depotbestandes darstellen. Der Depotbestand oder Teile davon können jederzeit außerhalb des Depots abgetreten werden. Depotkonten können sowohl als Einzel- wie auch als Gemeinschaftskonten geführt werden.

Bei Gemeinschaftskonten muss danach unterschieden werden, ob die Inhaber jeweils auch allein über die Kontobestände verfügen dürfen oder nur gemeinsam. Bei Alleinverfügung spricht man von einem Oder-Konto, bei gemeinschaftlicher Verfügung von einem Und-Konto. In jedem Fall erfolgt die Verbuchung neutral, es erfolgt keine Einstufung in Risikoklassen oder andere Bewertungskriterien.

Bankverpflichtungen bei einem Aktiendepot

Die Eröffnung eines Aktiendepots erfolgt durch den Abschluss eines Depotvertrags. Er beinhaltet die schriftliche Dokumentation sämtlicher Rechte und Pflichten der beteiligten Vertragsparteien. Dabei übernimmt das depotführende Institut die Pflicht zur rechtssichernden Aufbewahrung und Überwachung der Bestände des Depots. Dies beinhaltet die rechtzeitige Information des Depotinhabers über Übernahmeofferten, die Möglichkeit zur Wahrnehmung von Abfindungsangeboten, Teilnahmerechten an Hauptversammlungen sowie die Ausübung von Bezugsrechten.

Diese Informationspflicht beinhaltet keinerlei Verpflichtung zu Empfehlungen irgendwelcher Art, da Depotverträge grundsätzlich keine Empfehlungsverantwortung beinhalten. Anderes gilt nur, sollte die Depotbank aufgrund anderer vertraglicher Beziehungen zum Depotinhaber zur materiellen Beratung des Depotinhabers verpflichtet sein. Grundsätzlich liegt die Verantwortung zur Wertentwicklung des Depots in der Verantwortung des Depotinhabers.

Die administrative Abwicklung des Depots

Die Verwahrung von Wertpapieren erfolgt heute in der Regel papierlos im Depot als Girosammelverwahrung. Die Dokumentation von Käufen und Verkäufen sowie Übertragungen von Aktien findet ohne Bewegung der tatsächlichen Wertpapiere statt. Rechtlich repräsentiert das Depotguthaben den Miteigentumsanteil an den sammelverwahrten Wertpapierbeständen, die bei der zentralen Verwaltung aufbewahrt werden.

Dabei wird zwischen inländischen belegten und begebenen Wertpapierbeständen, die beim inländischen Zentralverwahrer und ausländischen Wertpapieren unterschieden. Diese sind bei Zentralverwahrern im Ausland zur Verwaltung hinterlegt und stehen untereinander mit allen anderen Zentralverwahrern in Verbindung.

Über die Ausübung seiner Aktionärsrechte, beispielsweise zur Teilnahme an Hauptversammlungen erhalten die Depotinhaber vom depotführenden Kreditinstitut eine Hinterlegungsbescheinigung. Diese weist ihn als Berechtigten aus und beinhaltet den Umfang der Beteiligung am Gesamtbestand. Durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist festgelegt, wer derartige Hinterlegungsbescheinigungen ausstellen darf.

In Ausnahmefällen werden Aktiendepots auch in der sogenannten Streifbandverwahrung geführt. Dabei werden bestimmte Aktien effektiv einem Berechtigten zugeordnet und gesondert verwahrt. Darüber hinaus gibt es geschlossene Depots, bei denen die Bank lediglich ein Tresorfach zur Verfügung stellt. Weiter können Sonderdepots für Aktien, die an die Bank verpfändet sind, geführt werden.


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